Erwerb – BMEIA - Außenministerium Österreich

2024.03.11 10:57


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Erwerb

Zum Erwerb der Staatsbürgerschaft im Inland wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesregierung. Hier werden nur jene Gesetzesstellen angeführt, bei denen ein Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit einem Hauptwohnsitz im Ausland möglich ist.

1. Aufgrund Gesetz

durch Abstammung bei Geburt:

Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist. Das gleiche gilt, wenn die Eltern verheiratet sind und nur der Vater österreichischer Staatsbürger ist.

Sind die Eltern nicht verheiratet und ist nur der Vater eines Kindes österreichischer Staatsbürger, die Mutter aber Staatsangehörige eines anderen Staates, erwirbt das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn der österreichische Vater innerhalb von acht Wochen nach der Geburt entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Die Vaterschaft kann auch bereits vor der Geburt des Kindes anerkannt werden.

ACHTUNG : Bei Elternteilen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist, sollte vor einer allenfalls erforderlichen Registrierung der fremden Staatsangehörigkeit des Kindes mit den österreichischen Behörden geklärt werden, ob diese Registrierung im fremden Staat/bei der fremden Vertretungsbehörde tatsächlich nur personenstandsrechtliche Wirkungen hat.

Im Falle, dass erst durch die Registrierung des Kindes die fremde Staatsangehörigkeit erworben wird, tritt ein automatischer Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein!

durch Legitimation unehelicher Kinder österreichischer Väter:

Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die die Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erhalten haben und deren Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, erwerben die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern oder der Ehelicherklärung , wenn der Vater des Kindes zu diesem Zeitpunkt österreichischer Staatsbürger ist. Für Kinder über 14 Jahre gilt dasselbe, wenn sie und ihr gesetzlicher Vertreter der Legitimation innerhalb von drei Jahren nach Eheschließung der Eltern zustimmen und diese Kinder zum Zeitpunkt der Zustimmung noch ledig waren.

2. Aufgrund Verleihung

Grundsätzlich ist eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nur bei Aufenthalt/Niederlassung im Inland möglich. Dies gilt insbesondere auch für Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern – eine Verleihung bei Hauptwohnsitz im Ausland ist nicht möglich.

Es gibt jedoch folgende Ausnahmen vom Erfordernis des Aufenthalts/der Niederlassung :

Verleihung an Adoptivkinder

Verleihung an Adoptivkinder eines österreichischen Elternteils bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs in einem vereinfachten Verfahren. Dieses soll binnen sechs Wochen von der Behörde abgeschlossen sein. Bei Kindern ohne Aufenthalt in Österreich muss der österreichische Wahlelternteil nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland haben.

Verleihung an minderjährige ledige Kinder

Verleihung an minderjährige ledige Kinder, wenn der maßgebliche (Wahl-)Elternteil bereits österreichischer Staatsbürger ist und deshalb eine Erstreckung der Verleihung nicht in Betracht kommt. Bei Kindern ohne Aufenthalt in Österreich muss der maßgebliche österreichische (Wahl-)Elternteil nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland haben.

Verleihung an unmündige minderjährige Kinder

Verleihung an unmündige minderjährige Kinder (bis zum Ende des 14. Lebensjahres), wenn die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund Abstammung nach dem unehelichen österreichischen Vater nicht erworben wurde, weil das Vaterschaftsanerkenntnis bzw. die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft später als acht Wochen nach Geburt des Kindes erfolgte. Bei Kindern ohne Aufenthalt in Österreich muss der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland haben.

Verleihung im besonderen Interesse der Republik

Verleihung im besonderen Interesse der Republik, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen bereits erbrachter und noch zu erwartender außerordentlicher Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt. Es entfallen die sonst zwingenden Verleihungsvoraussetzungen des Aufenthalts und der Niederlassung in Österreich, des gesicherten Lebensunterhalts und des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband.

Verleihung an ehemalige Österreicherinnen und Österreicher

Verleihung an ehemalige Österreicherinnen und Österreicher, wenn ihnen die Staatsbürgerschaft nicht entzogen wurde und sie diese mindestens zehn Jahre ununterbrochen besessen haben, bei Aufenthalt in Österreich.

ACHTUNG : Die Beurteilung des Aufenthaltserfordernisses im Bundesgebiet (ständig oder vorübergehend) fällt als Angelegenheit des Vollzugs in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder.

Verleihung an ehemalige Österreicherinnen und Österreicher, wenn sie die Staatsbürgerschaft im Zuge der Eheschließung oder während der Ehe durch Annahme einer mit dem anderen Ehegatten gemeinsamen Staatsangehörigkeit verloren haben und die Verleihung binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragen.

3. Aufgrund Anzeige

… Putativ-Österreichinnen und Putativ-Österreicher

Putativ-Österreicherinnen und Putativ-Österreicher erhalten die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, wenn sie der Staatsbürgerschaftsbehörde schriftlich „anzeigen“ (mitteilen), dass sie zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürgerin oder Staatsbürger behandelt wurden und dies nicht zu vertreten haben, wobei die 15 Jahresfrist bei Ableistung des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes bzw. des ordentlichen Zivildienstes entfällt.

… Vermeintliche Abstammungsösterreicherinnen und Abstammungsösterreicher

Vermeintliche Abstammungsösterreicherinnen und Abstammungsösterreicher erhalten die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, wenn sie der Staatsbürgerschaftsbehörde schriftlich „anzeigen“ (mitteilen), dass sie Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger kraft Abstammung oder Legitimation nur vermeintlich gewesen sind, weil eine Feststellung der Vaterschaft nachträglich ergeben hat, dass ein Fall des Staatsbürgerschaftserwerbs durch Abstammung oder Legitimation nicht vorlag.

… Verfolgte und deren direkte Nachkommen

Verfolgte und deren direkte Nachkommen erhalten die Staatsbürgerschaft, wenn sie alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und dies der Behörde schriftlich anzeigen (mitteilen).

Ausführliche Informationen finden Sie hier .

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